Detail
BFB Bildungsfreibetrag für Unternehmen
Für wen ist die Förderung gedacht?
Für Unternehmen, die ihren MitarbeiterInnen Fortbildungen zahlen.
ACHTUNG: Als MitarbeiterInnen gelten NICHT: freie DienstnehmerInnen, auf Werkvertrag tätige selbständige MitarbeiterInnen, MitunternehmerIn (z.B. GesellschafterInnen einer Personengesellschaft) sowie Einzelunternehmer selbst
Voraussetzungen
- Vorlegen eines Belegs, laut dem der Arbeitgeber Weiterbildungsmaßnahmen für MitarbeiterInnen bei einer externen Bildungseinrichtung bezahlt hat
- oder Vorlegen eines Beleges für Fortbildung durch ein betriebseigenes Schulungszentrum (z.B Gastvortragende) - hier gibt es Obergrenzen
- Vollständige Einnahmen- Ausgabenrechnung (bei Pauschalierung kann der BFB nicht geltend gemacht werden)
- Gefördert werden nur Kurse, Bücher und Lehrbehelfe, nicht aber Kosten für Verpflegung und Unterbringung
Was wird gefördert?
Weiterbildung von MitarbeiterInnen im betrieblichen Interesse: extern und innerbetrieblich
Externe Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind nach §4 Abs. 4 Z8 EStG:
- Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. WIFI etc.)
- Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Tätigkeiten müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. (z.B. BauAkademien etc.)
Innerbetriebliche Aufwendungen:
- Die interne Bildungseinrichtung muss einen eigenständigen Teilbetrieb darstellen und darf ihre Leistungen nicht dritten gegenüber anbieten.
- Die Lehrinhalte müssen formalisiert in organisierter Form (z.B. Kurse, ...) durchgeführt werden. Der Umfang und die Durchführung müssen nachweisbar sein.
- Die Aufwendungen dürfen EUR 2.000,-- pro Kalendertag und Schulungsmaßnahme nicht übersteigen.
Wie wird gefördert?
Im Nachhinein bei der Steuererklärung.
Der Bildungsfreibetrag senkt die Bemessungsgrundlage für Einkommens- und Körperschaftssteuer und ist im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung des Arbeitgebers zu erfassen.
Wie hoch ist die Förderung?
20 % der Kosten können geltend gemacht werden.
Als Alternative für den Freibetrag kann für Aufwendungen den Anspruch auf den externen BFB auch im Rahmen einer Bildungsprämie in der Höhe von 6% berücksichtigt werden.
Wichtige Termine
Die für die Steuerveranlagung relevanten Termine
Gültigkeit der Förderung
Die Förderung gilt nach §§ 4 Abs 4 Z 8 und Z 10, 108 c EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 bis auf Widerruf.
Im Rahmen der Steuerreform 2000 wurde der Bildungsfreibetrag für externe Ausbildungskosten eingerichtet. Mit dem Konjunkturpaket 2002 erfolgte eine Anhebung von 9% auf 20 %. Seit 1.1.2002 kann der Bildungsfreibetrag auch für innerbetriebliche Ausbildungskosten geltend gemacht werden.
Vorgehensweise
Als MitarbeiterIn besprechen Sie Ihren Weiterbildungswunsch am besten mit der Personalabteilung UND der Buchhaltung Ihrer Firma und verweisen dabei auf den BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 EStG 1988) und auf die Möglichkeit der Bildungsprämie (§ 108c EstG).
Kontakt
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs 4 Z 8 und Z 10, 108 c EStG 1988
Einkommensteuer-Richtlinien 2000, Randziffern 1352 ff und 8210 ff
Links:
Formular E108c als PDF-Formular zum Drucken, Ausfüllen und Speichern hier: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E108c.pdf. Das ist die Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie oder Lehrlingsausbildungsprämie.




